Bitte melden Sie Ihr Kind wie folgt vom Unterricht ab:
1) Schoolfox - Button Abwesenheiten - alle Lehrkräfte der Klasse und das Sekretariat können die Abwesenheit einsehen
Wichtig! Nicht über Mitteilungen krank melden, dies sieht nur die Klassenlehrkraft!
2) Sobald Sie Ihr Kind aus dem Unterricht abholen (Krankheit; Arzttermine etc.) muss es ebenfalls über die Rubrik Abwesenheiten abgemeldet werden.
3) Hausaufgabenheft - Bitte melden Sie Ihr Kind schriftlich im Hausaufgabenheft krank und lassen Sie die Lehrkraft gegenzeichnen!
Dies reicht auch, wenn Ihr Kind wieder gesund ist und selbst das Heft vorlegen kann. Dokumentationsnachweis!
Vielen Dank für Ihre Mithilfe!
-Das Schulleitungsteam-
Liebe Eltern der Münchhausen-Schule,
zuerst danke ich Ihnen für Ihre Wertschätzung dem Kollegium gegenüber. Zeigt es doch, dass Sie mit unserer Arbeit zufrieden sind.
Allerdings ist es den Beschäftigten des Landes Hessen nach § 42 Abs. 1 nicht gestattet Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt zu
fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn.
Die Annahme von Bargeld oder Gutscheinen ist nicht zustimmungsfähig und daher auf jeden Fall zu unterbleiben.
Geschenke, die einen Gesamtwert von 30,00 Euro nicht überschreiten dürfen einer Lehrerin/einem Lehrer als Klassengemeinschaft übergeben werden. Hierzu muss vorher nicht die Zustimmung der
Schulleitung eingeholt werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes an hessischen Schulen
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen. Dieses tritt am 01. März 2020 in Kraft und erweitert für Schulen relevante Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Gesetz und die Auswirkungen für die Schulen.
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle. Die alarmierenden Meldungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach in der europäischen Region der WHO in den ersten sechs Monaten 2019 bereits 90.000 Masernfälle aufgetreten sind und von Januar 2018 bis Juni 2019 mehr als 100 Personen an den Masern verstorben sind, zeigen den Handlungsbedarf. In Deutschland wurden im Jahr 2019 514 Masernfälle gemeldet, darunter ein Todesfall.
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
Mit einer Masern-Impfpflicht soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind, und vor allem dort die Personen schützen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, zum Beispiel, weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.
Im Masernschutzgesetz ist geregelt, dass Schülerinnen und Schüler oder Personen, die an einer Schule tätig sind, den Nachweis einer Masernimpfung erbringen müssen.
Ja. Sofern eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt ist (sogenannte Kontraindikation), weil zum Beispiel eine Immunschwäche oder Schwangerschaft vorliegt, genügt eine ärztliche Bescheinigung. Außerdem gilt die Nachweispflicht nur für Personen, die nach 1970 geboren sind. Weitere Ausnahmen, zum Beispiel aus religiösen Gründen, sieht das Gesetz nicht vor.
Der Nachweis kann im Rahmen der Einschulungsuntersuchung oder der Einstellungsuntersuchung erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, genügt ein ärztliches Attest, der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder eine Bestätigung der bisher besuchten Einrichtung oder einer staatlichen Stelle.
Ja. Die Nachweispflicht gilt ab dem 1. März 2020 zunächst nur für neue Schülerinnen und Schüler sowie neu in der Schule tätige Personen. Bis zum 1. August 2021 muss von allen Betroffenen der Nachweis erbracht sein.
Hier ist zu unterscheiden:
Eine neue Tätigkeit in der Schule darf ab dem 1. März 2020 nur dann aufgenommen werden, wenn ein entsprechender Impfnachweis vorgelegt wird.
Anders hingegen bei Schülerinnen und Schülern. Hier gilt in jedem Fall die Schulpflicht. Fehlt der Nachweis, kann das zuständige Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen.
Schülerinnen und Schüler, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Schule unterrichtet wurden oder Personen, die dort bereits tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis erbringen. Erfolgt dies nicht, muss die Schule das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.
Die Schule muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann zu einer Beratung laden und zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern auffordern.
Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall entsprechend der bestehenden Risiken entscheiden, ob nach Ablauf einer angemessenen Frist Tätigkeits- oder Betretungsverbote ausgesprochen werden (außer bei Schulpflichtigen) oder ob alternativ Geldbußen und Zwangsgelder ausgesprochen werden.
Bei Beschäftigen können sich daraus dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Nach Angabe des Bundesgesundheitsministeriums gilt folgende Regelung: Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen (vgl. § 20i Absatz 1 SGB V). Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern (auch in Form von Kombinationsimpfstoffen), die der Gemeinsame Bundesausschuss in die von ihm erlassene Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen hat. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.
Auf den Seiten www.masernschutz.de und www.impfen.hessen.de finden Sie weitere Informationen.